101. Jeder Soldat muß fähig und bereit sein
- zu kämpfen,
- durchzuhalten,
- Aufträge zuverlässug auszuführen und
- als Kamerad zu bestehen.
102. Ziel des Gefechtsdienstes ist, daß der Soldat die grundlegenden
Fertigkeiten und Kenntnisse, due er in der Waffen-, Geräte- und Schießausbildung
erworben hat, im Kampf anwenden kann.
Er muß lernen,
- such gefechtsmäßig zu verhalten,
- erfolgreich den Feuerkampf zu führen und,
- zu überleben.
103. Ist der Soldat auf sich allein gestellt, muß er in der Lage
seinm im Sinne des Auftrags zu handeln.
Jeder Soldat muß damit rechnen, daß er die Aufgabe des Führers
seiner Teileinheit übernehmen muß, wenn dieser ausgefallen ist.
104. Die Ausstattung befähigt den Soldaten zu kämpfen.
Er hat sie auch unter erschwerten Bedingungen sicher zu bedienen und stets einsatzfähig
zu halten. Die Ausstattung der Teileinheit ist durch die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung
(STAN) festgelegt.
Den Soldaten stehen insbesondere zur Verfügung:
- Handwaffen
(Gewehr, Maschinengewehr, Maschinenpistole, Granatpistole, Pistole),
- Panzerabwehrhandwaffen (Panzerfäuste),
- Signalpistole,
- Doppelfernrohr,
- Marschkompaß,
- Nachtsehgeräte,
- persönliche ABC-Schutzausstattung.
105. Der Soldat führt die persönliche Ausrüstung
mit sich, die er für das Leben im Felde braucht. Die Tragweise der Kampfbekleidung
und der persönlichen Ausrüstung und die Pflege der Bekleidung ist
in den Dienstvorschriften über die Bekleidung1) beschrieben.
Abweichungen befiehlt der verantwortliche Führer entsprechend Lage und
Auftrag.
Schreibmaterial (Bleistift, Meldeblock), Streichhölzer und Bindfaden ergänzen
die persönliche Ausrüstung.
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1)- ZDv 37/10 "Anzugsordnung für die Soldaten der Bundeswehr",
ZDv 37/1 "Die Bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden"