Teil A

Grundkenntnisse und Grundtätigkeiten des Einzelschützen

Kapitel 1

Grundlagen des Gefechtsdienstes

I. Bedeutung und Ziel des Gefechtsdienstes aller Truppen

101. Jeder Soldat muß fähig und bereit sein
- zu kämpfen,
- durchzuhalten,
- Aufträge zuverlässug auszuführen und
- als Kamerad zu bestehen.

102. Ziel des Gefechtsdienstes ist, daß der Soldat die grundlegenden Fertigkeiten und Kenntnisse, due er in der Waffen-, Geräte- und Schießausbildung erworben hat, im Kampf anwenden kann.
Er muß lernen,
- such gefechtsmäßig zu verhalten,
- erfolgreich den Feuerkampf zu führen und,
- zu überleben.

103. Ist der Soldat auf sich allein gestellt, muß er in der Lage seinm im Sinne des Auftrags zu handeln.
Jeder Soldat muß damit rechnen, daß er die Aufgabe des Führers seiner Teileinheit übernehmen muß, wenn dieser ausgefallen ist.

 

II. Ausstattung des Soldaten

104. Die Ausstattung befähigt den Soldaten zu kämpfen. Er hat sie auch unter erschwerten Bedingungen sicher zu bedienen und stets einsatzfähig zu halten. Die Ausstattung der Teileinheit ist durch die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) festgelegt.
Den Soldaten stehen insbesondere zur Verfügung:
- Handwaffen
(Gewehr, Maschinengewehr, Maschinenpistole, Granatpistole, Pistole),
- Panzerabwehrhandwaffen (Panzerfäuste),
- Signalpistole,
- Doppelfernrohr,
- Marschkompaß,
- Nachtsehgeräte,
- persönliche ABC-Schutzausstattung.

105. Der Soldat führt die persönliche Ausrüstung mit sich, die er für das Leben im Felde braucht. Die Tragweise der Kampfbekleidung und der persönlichen Ausrüstung und die Pflege der Bekleidung ist in den Dienstvorschriften über die Bekleidung1) beschrieben.
Abweichungen befiehlt der verantwortliche Führer entsprechend Lage und Auftrag.
Schreibmaterial (Bleistift, Meldeblock), Streichhölzer und Bindfaden ergänzen die persönliche Ausrüstung.

 

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1)- ZDv 37/10 "Anzugsordnung für die Soldaten der Bundeswehr", ZDv 37/1 "Die Bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden"