Kapitel 7
Tarnen und Täuschen
V. Schutz gegen Listen des Feindes
721. Der Soldat muß damit rechnen, daß der
feind ihn stets von neuem zu täuschen oder zu überlisten versucht.
Ständiges Beobachten, Sichern und Auswerten auch scheinbar nebensächlicher
Einzelheiten sowie das Bemühen, die Denweise des Feindes nachzuvollziehen,
helfen Listen rechtzeitig zu erkennen.
722. Neben den in Nr 710 bis 712 (hier nicht aufgeführt)
genannten Möglichkeiten des Täsuchens muß sich der Soldat auf
folgende Listen des Feindes einstellen:
- Benutzen von erbeuteten Fahrzeugen und Waffen oder Zivilfahrzeugen, um
eigene Kräfte vorzutäuschen,
- scheinbares Ausweichen, Scheinspuren oder Hilferufe, um damit in einen
Hinterhalt zu locken,
- versteckte Ladungen an zurückgelassenem Material (z.B. Fahrzeugen,
Waffen) oder an Türen, Fenstern, Möbeln und Gebrauchsgegenständen
in geräumten Gebäuden und Feldbefestigungen,
- falsche Befehle oder Meldungen im Funkkreis der Einheit, welcher der Soldat
angehört.
723. Der Soldat muß auch stets auf Listen
gefaßt sein, die gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen. Es
ist damit zu rechnen, daß der verdeckt kämpfende Feind
- Uniformstücke der NATO-Streitkräfte benutzt
- Zivilkleidung ohne bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen
trägt,
- erbeutete oder gefälschte Ausweise oder andere Papiere verwendet,
- das Aufgeben des Kampfes vortäuscht, um dann überraschend weiter
zu kämpfen,
- die Waffen nicht erkennbar offen trägt und
- Gegenstände als Kampfmittel (Sprengmittel) benutzt, die nicht als solche
erkennbar sind.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
von Teil A