d) Gefechtsfledradargeräte

1043. Radargeräte zur Gefechtsfeldüberwachung erfassen nur Ziele, die sich bewegen.
Mit diesen Geräten lassen sich feststellen:
- Richtung und Entfernung zum Ziel,
- Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit des Ziels,
- Art des Ziels, z.B. Ketten- oder Radfahrzeuge, Soldaten zu Fuß.
Gegenstände, die sich im Wind bewegen, z.B. Sträucher und Bäume können den Radarbediener täuschen.
Gefechtsfeld-Radargeräte lassen sich mit einem Radar-. Such- und Wanrempfänger der Richtung nach aufklären.

1044. Radarstrahlen duchdringen Nebel und Dunst ohne Verminderung der Reichweite. Starker Regen und Schneefall schränken die Reichweite ein. Radarstrahlen erfassen in begrenztem Umfang auch Ziele in lichtem Wald und aufgelockertem Gebüsch.

1045. Der Soldat muß stets mit der Radaraufklärung des Feindes rechnen und sich darauf einstellen.
Gegen Radaraufklärung schützen alle Deckungen, die Schutz gegen feindliches Feuer bieten, aber auch Mauern sowie Holz- und Metallwände geringerer Stärke. Dagegen geben Deckungen, die nur gegen Sicht schätzen, wie Gebüsch, lichter Wald, Tarnnetze und Lattenzäune keinen ausreichenden Schutz.

1046. Die Radaraufklärung des Feindes kann man täuschen, indem man - abgesetzt von der eigenen Stellung - z.B. Staniolpapier, Luftballons oder Papierstreifen an Büschen und Bäumen so aufhängt, daß sie sich frei im Winde bewegen können. So kann das Erkennungsmerkmal "Bewegung" vortäuschen.

 

e) Geländeüberwachungsgeräte

1047. Geländeüberwachungsgeräte sind Hilfsmittel zur Sicherung, besonders beim Objektschutz. Mit ihnen kann man unbesetzte, nicht einzusehende Geländeteile oder Lücken zwischen Stellungen und Sperren überwachen.

 

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