501. Meldungen sind eine wichtige, oft die einzige Grundlage für die Beurteilung der Lage und den Einfluß.
502. Der Soldat muß alle Beobachtungen und Feststellungen
unaufgefordert, unverzüglich, vollständig und eindeutig melden. Der
Führer muß sich auf Meldungen verlassen können.
Genaue Angaben über Ort, Zeit und Zahlen sind unerläßlich. Vermutungen
muß er als solche bezeichnen, z.B. "vermutlich Spähtrupp auf
dem Wege von A nach B". Übertreibungen un Meldungen fürhen zu
Fehlschlüssen. Die zu meldenden Erkenntnisse sind nicht zu beurteilen oder
auszuwerten.
Angaben anderer, z.B. von Nachbarn, Versprengten, Zivilpersonen und Gefangenen,
sowie deren Vermutungen sind unter Angabe der Quelle als solche zu bezeichnen
und deutlich von selbst ermittelten Tatsachen zu trennen.
Die Meldungen müssen den Empfänger rechtzeitig erreichen. Die beste
Meldung verfehlt ihren Zweck, wenn sie zu spät kommt.
Das Unterlassen von Meldungen kann zu einer falschen Beurteilung der Lage führen.
Oft hängt vom Inhalt einer Medlung und ihrer rechtzeitigen Übermittlung
das eigene Leben und das der Kameraden ab.
503. Zu den Beobachtungen über den Deind, die sofort zu
melden sind, gehören:
- erste Feindberührung (Art, Verhalten, Stärke),
- Auftreten von Panzern (Zahl, Typ, Verhalten),
- wichtige Beobachtungen im Luftraum, (Fallschirmabsprünge und Hubschrauber),
- Geländeverstärkung (Art, Ausdehnung)
- Abweichen von seinem bisherigen Verhalten,
- Einsatz von ABC-Kampfmitteln und künstlichem Nebel,
- Beobachtungen und Messungen bei der Detonation eines Atomsprecngkörpers.
504. Auch die Meldung, daß ein bestimmter Geländeteil oder
ein Gebäude feindfrei ist oder daß drin über einen bestimmten
Zeitraum kein Feind beobachtet worden ist, ist von Bedeutung.
"Feindfrei" darf der Soldat nur dann melden, wenn sich in dem
betreffenden Gelände eindeutig kein Feind aufhält.
"Keine Feindbeobachtung" meldet er, wenn er von seinem Standort
aus keinen Feind erkannt hat.
Besonderheiten im Gelände, die Rückschlüsse auf den Feind
zilassen, z.B. Staubwolken, unerwartetes Anschwellen fließender Gewässer
oder auffallendes Verhalten von Tieren (Hundegebell, auffliegende Vögel,
flüchtendes Wild) sind zu melden.
505. Hinweise von Zivilpersonen und Gerüchte unter der Bevölkerung
sind zu melden (Nr 502).
Empfängt ein Soldat Funksprüche des Feindes, notiert er sofort
die Frequenz und - soweit er ihn versteht - den Inhalt des Spruchs und meldet
dies umgehend.
506. Bei Meldungen muß der Soldat folgende Fragen in der aufgeführten
Reihenfolge beantworten:
1. Wo wurde die Beobachtung festgestellt?
2. Wann ist die Beobachtung gemacht worden?
3. Wer oder was ist festgestellt worden?
4. Wie hat sich der oder das Beobachtete verhalten?
5. Was tut der Meldende weiter?
507. Den Ort gibt der Meldende u.a. an:
508. Die Uhrzeit ist durch eine vierstellige Zahl anzugeben; dabei bezeichnen die ersten beiden Ziffern die Stunde, die letzten beiden Ziffern die Minuten und der Kennbuchstabe die Zeitzohne (z.B. 0814Z = acht Uhr virzehn Zulu).
509. Läßt sich die Stärke des Feindes nicht genau feststellen, ist sie zu schätzen (z.B. "ungefähr 30 feindliche Schützen - gezählt 5, geschätzt 10SPz"). Das Verhalten des Feindes ist möglichst treffend zu bezeichnen (z.B. "in Stellung").
510. Die Meldung schließt mit der Angabe der eigenen Absicht, (z.B. "Umgehe A-Dorf; weiche in Wald hart nördlich 307 aus"). Diese Aufgabe entfällt, wenn über das weitere Verhalten des Meldenden kein Zweifel bestehen kann.
511. Ein Beispiel für eine Meldung auf Meldevordrich gibt Bild 501. Eine Skizze kann eine schriftliche Meldung ergänzen oder auch ersetzen (Nr 401). Meldung und Skizze sund mit Bleistift zu fertigen.
Bild 501
Meldungen auf Meldvordruck
(Beispiel)