II. Übermitteln von Meldungen

512. Meldungen können übermittelt werden:
- mündlich
-+ unmittelbar,
-+ durch Melder,
-+ mit Fernmeldemitteln und
- schriftlich
-+ durch Melder oder
-+ mit Fernmeldemitteln.
Auch Zuruf, Zeichen und Signale sind möglich.

513. Der Meldende wählt die je nach Lage und Auftrag sicherste, schnellste und zuverlässigste Übermittlungsart. Mündliche Meldungen durch Melder oder mit Fernmeldemitteln sollen kurz sein.

514. Zeichen zur Übermittlung von Meldungen können sein:
- ständig festgelegte Sichtzeichen (Anlage 5) wie
-+ Armzeichen (auch mit der Winkerkelle) oder
-+ Lichtzeichen (bei eingeschränkter Sicht);

- vereinbarte Sichtzeichen wie
-+ Winken (mit einem Gegenstand);
- Berührungszeichen (in unmittelbarer Feindnähe);
- optische Signale; das sind
-+ Leuchtzeichen und Rauchsignale (Signalmunition),
-+ Flaggensignale;
- akustische Signale; das sind
-+ Sirenensignale,
-+ Hupsignale,
-+ Leuchtzeichen mit Schallsignal (Signalmunition),
-+ Geräuschzeichen (Pfiffe, Klappern, Schüsse), sie sind von Fall zu Fall neu zu befehlen.
Übermittlungszeichen sind häufig zu wechseln, um die feindliche Aufklärung zu erschweren.

 

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