III. Verhalten als Melder

515. Der Melder muß zuverlässig, und findig sein; er muß auch unter dem Eindruck des Kampfgeschehens überlegt und selbstständig handeln. Er nutzt jede Möglichkeit, den Empfänger unverzüglich zu erreichen.
Hat dieser seinen Platz gewechselt, fragt er sich dorthin durch.
Er muß die Kennzeichnung von Gefechtsständen kennen.

516. Jeder zu einem Gefechtsstand befohlene oder bei einem anderen Truppenteil ankommende Melder muß sich bei dem betreffenden Führer oder beim Meldekopf melden.
Hierbei hat er anzugeben:
- Dienstgrad und Name,
- Truppenteil bzw. Teileinheit,
- seinen Auftrag.
Beispiel: "Gefreiter Eilig, 3. Kompanie, als Melder zum Bataillonsgefechtsstand abgestellt".
Danach wird ihm der Platz, an dem er sich aufhalten soll, befohlen.

517. Der als Melder eingeteilte Soldat soll nach Möglichkeit die Meldestrecke ablaufen oder mit einem Fahrzeug abfahren, damit er seinen Weg in jeder Lage und auch bei eingeschränkter Sicht findet.
Ist ihm der Weg nicht befohlen, hat er ihn so zu wählen, daß er seinen Auftrag sicher und unverzüglich ausführen kann. Dazu muß er das Gelände beurteilen, es ausnutzen und in der Lage sein, sich zurechtzufinden. Umwege muß er notfalls in Kauf nehmen.
Werden bei besonderer Gefahr zwei Melder gemeinsam mit dem selben Auftrag eingesetzt, sicher sie sich unterwegs gegenseitig.

518. Der Auftrag für den Melder enthält mindestens Angaben über
- den Empfänger (Dienststellung, Gefechtsstand oder sonstigen Aufenhaltsort),
- den Weg dorthin,
- das Verhalten nach Abgabe der Meldung und
- die Art der Bestätigung der Meldung.

519. Eine mündliche Meldung wiederholt der Melder unaufgefordert. Er schreibt sich, wenn nötig und nicht ausdrücklich verschlossene schriftliche Meldung, prägt er sich deren wichtigste Punkte ein.
Sind ihm Einzelheiten seines Auftrags unklar, fragt er den Auftraggeber.

520. Der Melder vermeidet Feindberührung. Er
- tarnt sich,
- täuscht den Feind und
- umght ihn, oder
- weicht rechtzeitig aus.
Trifft er dennoch überraschend auf Feind, kämpft er ihn entschlossen nieder. Bei zu starkem Feind muß er mit allen Mitteln versuchen, zu entkommen und sich zur eigenen Truppen durchzuschlagen.

521. Besteht die Gefahr, daß ien schriftliche Meldung oder mitgeschriebene Stichworte einer mündlichen Meldung in die Hand des Feindes fallen, hat der Melder sie unter allen Umständen zu vernichten. Gerät er in Gefangenschaft, darf er über den Inhalt von Meldungen keine Aussage machen.

522. Der Melder zu Fuß geht bei feindlichem Feuer in Deckung, beobachtet und beurteilt, wie er seinen Weg fortsetzen kann. Ein motorisierter Melder muß entscheiden, ob das Feuer schnell durchfährt oder zunächst in Deckung eine Feuerpause abwartet.
Wird der Melder verwundet oder fällt sein Kampffahrzeug aus, hat er alles daran zu setzen, daß seine Meldung den Empfänger erreicht oder der Auftraggeber von dem Ausfall erfährt.

523. Der Melder nähert sich dem Platz eines Führers stets so, daß er diesen dem Feind nicht verrät. Auf Ruf- oder Sichtweite macht er sich bemerkbar, z.B. "Wichtige Meldung vom II. Zug". Melder mit Kraftfahrzeug halten rechtzeitig in Deckung, stellen das Kraftfahrzeug getarnt ab und gehen die letzte Teilstrecke zu Fuß.

524. Mündliche Meldungen übermittelt der Melder im Wortlaut, schriftliche Meldungen übergibt er. Beobachtungen und Vorfälle auf seinem Weg meldet er unaufgefordert.

525. Bevor der melder zum Auftraggeber zurückkehrt, meldet er sich beim Empfänger ab und fragt, ob Befehle oder Meldungen mitzunehmen sind. Bei seiner Rückkehr meldet er die Durchführung des Auftrages. Hierbei wiederholt er die Meldung im Wortlaut oder übergibt eine quittierte Meldung.

 

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